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Keine einfachere Berücksichtigung von Kosten einer Strafverteidigung

Die Änderung der Rechtsprechung für die steuerliche Anerkennung von Zivilprozesskosten bleibt ohne Auswirkung auf Kosten im Zusammenhang mit Strafprozessen (FG Hamburg, Urteil vom 14.12.2011 - 2 K 6/11).

Der Kläger war wegen Vermögensstraftaten zu einer erheblichen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Die aus den Straftaten erlangten Geldbeträge hatte er in verschiedene seiner unternehmerisch tätigen Gesellschaften investiert. Da das Finanzamt seine Rechtsanwaltskosten aus dem Strafprozess von mehr als 100.000 EUR bei der Einkommensteuerveranlagung nicht als Werbungskosten berücksichtigte, wandte sich der Kläger an das Finanzgericht (FG) Hamburg.

Das FG wies die Klage ab.

Die Richter vertreten in dem Urteil die Ansicht, dass Strafverteidigungskosten als Folge kriminellen Verhaltens grundsätzlich der privat zu verantwortenden Unrechtssphäre zuzuordnen sind und nur ausnahmsweise ein Werbungskosten- oder Betriebsausgabenabzug möglich ist. Eine Abzugsfähigkeit dieser Kosten sei nur dann gegeben, wenn die Tat gerade in Ausübung der beruflichen Tätigkeit begangen wurde. Diese Voraussetzung sei im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Vielmehr habe der Kläger mit den Taten sein privates Vermögen vermehren wollen.

Die Kosten der Strafverteidigung seien auch nicht als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, weil sie nicht wie vom Gesetz verlangt zwangsläufig seien. Zwar entstünden die Kosten in einem solchen Fall als unvermeidbare Folge des gesetzlich vorgesehenen Strafverfahrens. Bei vorsätzlich begangenen Taten seien sie jedoch unmittelbare Konsequenz des vermeidbaren, sozial inadäquaten Verhaltens, das zu der Verurteilung geführt hat. Weil das Strafverfahren unausweichliche Folge der geahndeten Tat sei, seien auch seine Kosten so eng mit dieser Tat verbunden, dass sie nicht als unvermeidbare Belastung angesehen werden könnten.

Mit dieser Entscheidung hat das Gericht jenen Überlegungen eine Absage erteilt, die wegen der Rechtsprechungsänderung des Bundesfinanzhofs zu Zivilprozesskosten im Urteil vom 12.05.2011 (Az. VI R 42/10) nun auch Strafverteidigungskosten als außergewöhnliche Belastung steuerlich berücksichtigt sehen wollen.

Das FG hat die Revision gegen sein Urteil zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Quelle: Pressemitteilung des Finanzgerichtes Hamburg vom 09.01.2012

(FG Hamburg, 14.12.2011 - 2 K 6/11)

Dieser Beitrag wurde erstellt von RA u. Dipl. Finanzwirt Holger Höwel.

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